Bünisbachtobel / Geplanter Fuss- und Wanderweg ist aufgrund seiner Störwirkung bundesrechtswidrig (Bundesgerichtsurteil vom 21. November 2024)
Im Jahr 2017 haben die Gemeinden Herrliberg und Meilen einen neuen Fuss- und Wanderweg, mit welcher das Bünisbachtobel erschlossen werden soll, in ihre kommunalen Verkehrsrichtpläne aufgenommen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kam zum Ergebnis, dass gewisse Teilstücke des Strassenprojekts bundesrechtswidrig seien, was eine Neuplanung bedinge. Gestützt auf ein Gutachten eines Planungs- und Beratungsbüros im Bereich Natur und Landschaft hält das BGer fest, dass das Bünisbachtobel aufgrund seines Strukturreichtums und seiner fehlenden Erschliessung für Erholungssuchende besonders günstige Brutbedingungen für störungsempfindliche Vögel wie den Baumfalken biete. Zudem beherberge es weitere geschützte Brutvogelarten. Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, dürfe – so das BGer – nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden sei und einem überwiegenden Bedürfnis entspreche (Art. 14 Abs. 6 NHV). Das BGer kommt zum Schluss, dass das Bünisbachtobel eines der wenigen, wenn nicht gar das einzige Tobel der Region sei, welches nicht durch einen Fuss- und Wanderweg erschlossen ist. Es stelle ein wertvolles Rückzugsgebiet für Vögel und Wildtiere in einem von Menschen intensiv genutzten Gebiet dar. Dagegen erscheine das Interesse, noch ein weiteres Tobel für Erholungssuchende zugänglich zu machen, von untergeordneter Bedeutung.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.