Erschliessung und Versorgung mit Managed Carrier-Ethernet-Diensten und optischen Diensten / Staatshaftung im Vergabeverfahren (Bundesgerichtsurteil vom 07.02.2024)

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) schrieb im Juni 2013 einen Dienstleistungsauftrag im IT-Bereich aus und unterteilte die Leistung u.a. in Teillos 1.1 (Erschliessung von 300 Standorten) und in Teillos 1.2 (Erschliessung von 100 Standorten). Die Beschwerdeführerin reichte für die Teillose 1.1 und 1.2 ein Angebot ein. Die Vergabestelle schloss die Beschwerdeführerin – wie sich später herausstellte zu Unrecht – vom Verfahren betreffend Teillos 1.1 aus und stellte das Verfahren betreffend Teillos 1.2 ein. Gegen beide Verfügungen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das BBL beauftragte die Zuschlagsempfängerin des Teilloses 1.1 während des Beschwerdeverfahrens mit der Erschliessung von 250 weiteren Standorten. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schadenersatzgesuch beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein. Das Finanzdepartement und in der Folge auch das Bundesverwaltungsgericht wiesen das Schadenersatzgesuch ab. Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Das Bundesgericht schloss eine Staatshaftung nach dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) aus, da keine rechtswidrige Verfügung vorlag, welche kausal zu einem Schaden geführt habe. Es hiess aber die Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (gestützt auf Art. 3 Abs. 1 VG) gut: Beim verfrühten Abschluss des Beschaffungsvertrags betreffend die weiteren 250 Standorte handle es sich um eine widerrechtliche Handlung des BBL, welche eine Staatshaftung auslösen könne. Das BBL habe aufgrund eines laufenden Beschwerdeverfahrens keinen Vertrag über weitere Leistungen abschliessen dürfen. Zudem habe ein zusätzlicher Beschaffungsbedarf von mindestens 250 Standorten bestanden, was auch den Abbruch des Verfahrens betreffend Teillos 1.2. rechtsmissbräuchlich und treuwidrig mache.

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