Kantonaler Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich» / Keine Beschränkung von kantonalen Gestaltungsplänen auf konkrete Bauten und Anlagen (Bundesgerichtsurteil vom 12.11.2021)

Im August 2017 erliess die Baudirektion Zürich den kantonalen Gestaltungsplan «Innovationspark Zürich». Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hielt fest, dass der strittige Gestaltungsplan keine konkreten Einzelbauten oder -anlagen, sondern eine Bauzone festlege, die durch eine Vielzahl unterschiedlicher Bauten bei möglichen verschiedenen Bauherrschaften genutzt werden solle. Zuständig seien in einem solchen Fall die Gemeinden und nicht der Kanton. Das BGer ist anderer Ansicht und führt aus, dass der erste Satz von § 84 Abs. 2 PBG («Gestaltungspläne für Bauten und Anlagen, die im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind, setzt die zuständige Direktion fest.») nicht einschränkend auszulegen sei. Dem Kanton müsse es offenstehen, im Rahmen seiner Koordinationsaufgabe situationsadäquat eine Sondernutzungsplanung vorzusehen, die ein komplexes Projekt nicht schon fast wie eine Bewilligung, sondern noch mit einem gewissen Abstraktionsgrad regle und dadurch eine optimale Nutzung des erfassten Gebiets nach den sich nachfolgend im Detail zu bestimmenden oder sich ergebenden Bedürfnissen ermögliche. Der Innovationspark Zürich sei von nationalem Interesse, liege in einem dem Bund gehörenden Perimeter und tangiere das Gebiet von zwei Gemeinden. Die Koordination der insbesondere bau- und umweltschutzrechtlichen Anforderungen in einem kantonalen Gestaltungsplan entspreche der Komplexität des Projekts.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.