Kleb & Partner Rechtsanwälte führten für vier Privatpersonen erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht
Die Beschwerdegegnerin plante auf ihrem Grundstück in der Gemeinde Lachen den Neubau eines Mehrfamilienhauses, welches unter den mittleren Grundwasserspiegel hätte reichen sollen. Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung nicht gegeben seien. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass die Erteilung einer gewässerschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde stehe, welche dieses Ermessen pflichtgemäss auszuüben habe. Eine Interessenabwägung gehe – so das Bundesgericht – aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz indessen nicht hervor. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht darauf verzichtet, die Situierung des Bauprojekts im konkreten Gewässerschutzbereich und das Ausmass der Durchflussverminderung mit den bautechnischen Erfordernissen an eine sinnvolle, mit den übrigen Vorgaben des Raumplanungs- und Umweltrechts übereinstimmende Grundstücksnutzung ins Verhältnis zu setzen. Das angefochtene Urteil verletze deshalb Art. 19 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 4 GschG i.V.m. Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 2 GschV.
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