Kleb & Partner Rechtsanwälte verteidigten eine Gemeinde aus dem Zürcher Oberland erfolgreich in einem Verfahren vor dem Bundesgericht
Der Gemeinderat erteilte der Swisscom (Schweiz) AG die baurechtliche Bewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage. Anwohnerinnen und Anwohner monierten insbesondere, dass die Beurteilung adaptiver Antennen nach dem «worst-case»-Szenario gegen Ziff. 63 Anhang 1 NISV verstosse. Das Bundesgericht führt aus, dass die Berücksichtigung der Strahlung adaptiver Antennen nach dem «worst-case»-Szenario bedeute, dass deren Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf umhüllenden Antennendiagrammen zu beurteilen sei, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigten. Die «worst-case»-Beurteilung diene folglich dem Strahlenschutz und sei nicht zu beanstanden. Auch die zweite zentrale Rüge, wonach das Qualitätssicherungs-System der Swisscom (Schweiz) AG den Betrieb adaptiver Antennen nicht zu kontrollieren vermöge, verwirft das Bundesgericht. Es bestehe zum heutigen Zeitpunkt kein Anlass, an der Tauglichkeit des Qualitätssicherungs-Systems zu zweifeln.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.