Kleb & Partner Rechtsanwälte verteidigten eine Immobiliengesellschaft erfolgreich in einem Verfahren vor dem Bundesgericht

Die Immobiliengesellschaft wollte ihr in Horgen gelegenes Grundstück mit mehreren Mehrfamilienhäusern überbauen, sah sich aber mit einer Baubeschränkung in Form einer Grunddienstbarkeit konfrontiert, welche lediglich die Erstellung von Ein- und Doppeleinfamilienhäusern erlaubte. In der Folge gelangte die Immobiliengesellschaft an das Bezirksgericht Horgen und beantragte unter anderem die Feststellung, dass die Grunddienstbarkeit für ihr Grundstück alles Interesse verloren habe (Art. 736 Abs. 1 ZGB). Das Bezirksgericht Horgen hiess die Feststellungsklage gut und das Obergericht des Kantons Zürich wies eine gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung ab. Das Bundesgericht stützt die Auffassung der Vorinstanzen und hält insbesondere fest, dass der ursprüngliche Zweck der Grunddienstbarkeit darin gelegen habe, die Erreichung der Bebaubarkeit der aus der Servitut berechtigten und belasteten Grundstücke zu erreichen. Mit dem Erlass der revidierten Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Horgen im Jahr 1985 sei dieser Zweck dahingefallen, denn ab diesem Zeitpunkt sei es nicht mehr nötig gewesen, durch die Baurechtsbeschränkungen auf im Sinn von § 234 aPBG noch fehlende oder in Änderung begriffene planungsrechtliche Festlegungen Rücksicht zu nehmen.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.