Kleb & Partner Rechtsanwälte vertraten eine Bauherrin erfolgreich in einem Verfahren vor dem Bundesgericht

Die Bauherrin und Beschwerdegegnerin wollte ihr Grundstück in der Gemeinde Uster mit zwei Mehrfamilienhäusern und einer Unterniveaugarage überbauen. Gegen die vom Stadtrat Uster erteilte baurechtliche Bewilligung wehrte sich eine benachbarte Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdeführerin) bis vor Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen, dass die Vorinstanz, also das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, § 238 Abs. 2 PBG willkürlich angewendet habe. § 238 Abs. 2 PBG schreibt vor, dass Bauten, Anlagen und Umschwung auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besonders Rücksicht nehmen müssen. Die geplanten Mehrfamilienhäuser – so die Beschwerdeführerin – nähmen sich in ihrer Höhe zu wenig zurück und berücksichtigten das benachbarte Inventarobjekt nicht. Die Vorinstanz habe Letzteres nicht rechtsgenüglich beurteilen können, weil das Inventarobjekt in den Planunterlagen falsch dargestellt worden sei (First, Traufe und Terrain zu hoch). Das Bundesgericht ist anderer Auffassung und hält fest, dass die Stadtbildkommission dem Bauvorhaben einen angemessenen Beitrag an das Dorfbild zuschrieb. Sie habe sich dabei nicht bloss auf die in Bezug auf das Inventarobjekt teilweise unrichtigen Pläne stützen können, sondern habe auch ein korrekt dimensioniertes Arbeitsmodell und entsprechende Modellbilder beigezogen. Die Stadtbildkommission habe sich folglich ein zutreffendes Bild vom Bauvorhaben machen können, zumal sie mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sei.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.