Wohnbaute Laupersdorf / Keine Anwendbarkeit von Art. 24c RPG bei fortdauernder landwirtschaftlicher Nutzung (Bundesgerichtsurteil vom 20.05.2020)

Im Jahr 2012 bewilligte das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (BJD) den Umbau eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Wohnhauses. Auf den Ausbau des Dachgeschosses verzichtete die Bauherrschaft. Im Zusammenhang mit einem anderen Baugesuch führte das BJD einen Augenschein auf der Bauparzelle durch. Dabei stellte es fest, dass das Dachgeschoss entgegen der Bewilligung aus dem Jahr 2012 ausgebaut worden war (Wärmedämmung; Treppenaufgang; zwei Zimmer und ein WC; drei neue Fenster). In der Folge verfügte das BJD den Rückbau der erwähnten Bauteile. Auf Beschwerde der Bauherrschaft hin musste das Bundesgericht beurteilen, ob die Umbauten gestützt auf Art. 24c RPG nachträglich bewilligt werden können. Die Beschwerdeführer brachten vor, dass aktive Landwirte nicht schlechter gestellt werden sollten als solche, die ihren Betrieb aufgegeben haben. Das Bundesgericht schliesst sich der in der Literatur mehrheitlich vertretenen Meinung an und hält fest, dass Art. 24c RPG auf altrechtliche Wohnbauten in der Landwirtschaftszone nicht anwendbar sei, sofern die landwirtschaftliche Nutzung der Baute noch nicht aufgegeben worden ist. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und weist die Sache an das BJD zurück zur Neufestsetzung der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

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