Volksinitiative «Für bezahlbare Wohnungen» / Grundrechtseingriff gerechtfertigt (Bundesgerichtsurteil vom 14.11.2019)

Nach Annahme der Volksinitiative «Für bezahlbare Wohnungen» durch die Stimmberechtigten der Stadt Bern wurde die kommunale Bauordnung (BO) revidiert. Der neue Art. 16b Abs. 1 BO sieht unter anderem vor, dass bei Um- und Neueinzonungen sichergestellt werden muss, dass in den Wohnzonen mindestens ein Drittel der Wohnnutzung als preisgünstiger Wohnraum erstellt und dauerhaft in Kostenmiete vermietet wird. Vor Bundesgericht machten der Hauseigentümerverband Bern und Umgebung sowie drei private Beschwerdeführer geltend, dass die revidierte BO gegen den Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht (Art. 49 Abs. 1 BV) verstosse. Das Argument der Beschwerdeführer war im Wesentlichen, dass es sich bei Art. 16b BO um eine Bestimmung des Privatrechts handle, da in das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter eingegriffen werde. Das Bundesgericht hingegen schlägt Art. 16b BO dem öffentlichen Recht zu, denn die Bestimmung werde nur relevant im Zusammenhang mit Nutzungsplanänderungen. Die Massnahmen nach Art. 16b BO dienten nicht primär der Bekämpfung missbräuchlich hoher Mietzinse im Einzelfall. Das Bundesprivatrecht regle – so das Bundesgericht weiter – die von Art. 16b BO erfasste Materie nicht abschliessend. Die neue Bestimmung stelle zwar einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie dar. Dieser Eingriff sei jedoch gestützt auf Art. 36 BV gerechtfertigt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und auferlegt die Gerichtskosten den Beschwerdeführern.

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