Wohnbaute Horgen / Ausnützungstransfer muss in Baubewilligung nicht ausdrücklich erwähnt werden (Bundesgerichtsurteil vom 19.12.2019)
Dem Bundesgerichtsurteil lag eine Streitigkeit zwischen zwei Nachbarn in der Gemeinde Horgen zugrunde. Der eine Nachbar wollte seine Liegenschaft abreissen und durch einen Neubau ersetzen lassen. Der andere Nachbar vertrat die Auffassung, dass der Ersatzbau die maximal zulässige Baumassenziffer überschreite, da vor vielen Jahren mittels eines Tauschvertrages über 70 m2 Ausnützung auf sein Grundstück übertragen worden seien. Vor Bundesgericht war insbesondere strittig, ob Eigentumsbeschränkungen in Baubewilligungsverfahren zwingend in der entsprechenden Baubewilligung in einer Nebenbestimmung festzuhalten seien. Der bauwillige Nachbar stellte sich auf den Standpunkt, dass der Ausnützungstransfer und die Reduktion der zulässigen Ausnützung auf dem belasteten Grundstück in der Baubewilligung ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, könne er sein Grundstück voll ausnützen. Das Bundesgericht indessen schützt den Entscheid der Vorinstanz. Die Bestimmungen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) seien nicht willkürlich angewendet worden. Zudem verzichte der Eigentümer des Ausnützung übertragenden Grundstücks freiwillig auf Ausnützungsreserven. Die Folgen seines Verzichts träten deshalb auch dann ein, wenn dies nicht ausdrücklich in der Baubewilligung erwähnt werde.
Das vollständige Urteil finden Sie hier.