Mietrechtliche Forderung von knapp 45 Millionen Franken / Zuständigkeit des Handelsgerichts (Bundesgerichtsurteil vom 11. September 2023)
Ein Unternehmen war über mehrere Jahre hinweg Mieterin einer Geschäftsliegenschaft in Zürich. Zwischen ihr und der Vermieterin entstand ab Februar 2014 ein Rechtsstreit über die Frage der Erstreckung des Mietverhältnisses, die nach einem Umweg über das Bundesgericht nicht geklärt wurde und offen blieb, als die Mieterin die Liegenschaft Ende Februar 2020 verliess. Anderthalb Jahre später klagte die Vermieterin schliesslich vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich die Summe von knapp 45 Millionen Franken ein, was der Differenz des von der Mieterin im Zeitraum von Februar 2014 bis Februar 2020 bezahlten Mietzinses und dem marktüblichen Entgelt für die Verkaufsfläche entsprochen habe. Das Handelsgericht trat auf die Klage nicht ein, da es sich nicht für zuständig hielt. Das Bundesgericht teilt diese Ansicht nicht. Es führt aus, dass im vorliegenden Fall nicht die Erstreckung des Mietverhältnisses, sondern die finanziellen Ansprüche der Vermieterin im Vordergrund stünden. Diese fielen nicht unter den Anwendungsbereich des Mieterschutzes, welcher die (streitwertunabhängige) Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens und mit ihm die Unzuständigkeit des Handelsgerichts begründe (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO). Dies gelte unabhängig davon, ob mit der Beurteilung der finanziellen Ansprüche vorfrageweise mietrechtliche Fragen zu klären sind.
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